„Wichtig ist, die Grenzen der Fürsorgepflicht zu sehen und auch zu achten. Unbestritten ist, dass gerade beim Menschen am Ende seines Lebens sowohl die Wahrnehmung von Autonomie als auch die entsprechende Fürsorge eine schwierige Sache sind und nur nach der jeweiligen Situation beurteilt und gehandelt werden kann. Das Recht auf autonome Entscheidung kann allerdings auch die bestgemeinte Fürsorge begrenzen. Fürsorge bedeutet nicht, das gut Gemeinte unbedingt umzusetzen, sie gewährt vielmehr Freiheit und Rücksichtnahme auf Individualität, allenfalls auch um den Preis von Verletzungen, Unbill und Vorwürfe von außen.
Eine partnerschaftliche Fürsorge wird dem Patienten gerecht, aber auch demjenigen, dem die Fürsorge anvertraut ist. Im Sterben noch selbstbestimmt zu agieren ist ein schwieriges Unterfangen. Denn nur wenige haben in dieser Situation noch die Fähigkeit zur aktuellen Selbstbestimmung. Und im Sterben geht es immer um das Loslassen, das Sich-Überlassen und Sich-Anvertrauen. Fürsorge muss so die Umstände des Patienten berücksichtigen und seinen Willen erfassen, um ihm wirklich helfen zu können. Es geht dabei nicht nur allein um den Organismus, sondern um den Menschen in seiner Gesamtheit.“
Dr. Helmut Schwamberger bei seinem Vortrag zum Thema „Das Spannungsfeld von Autonomie und Fürsorge aus ethisch-rechtlicher Sich“ beim Tiroler Palliativtag 2012.
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