Aktive Sterbehilfe ist gezielte Lebensverkürzung. Sie ist Tötung auf Verlangen eines Kranken zur vorzeitigen Beendigung seines Leidens und damit seines Lebens. Aktive Sterbehilfe ist in Österreich verboten. Paragraph 77 des Österreichischen Strafgesetzbuches: „Wer einen anderen auf dessen ernstliches und jahrelanges Verlangen tötet, ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen“.
Mitleid als Motiv
Mitleid als Motiv kann für das Strafausmaß bedeutend sein. Vom Europarat wurde im April 2005 neuerlich bekräftigt, in den 46 Mitgliedsstaaten weiterhin Aktive Sterbehilfe als strafbares Delikt zu ahnden. Jeder Arzt oder jede andere Person, die einem Patienten auf seinen eigenen Wunsch ein Medikament verabreicht, das direkt zum Tod führt, macht sich demnach strafbar. Die Niederlande und Belgien haben gesetzliche Ausnahmeregelungen geschaffen.
aus: begleiten bis zuletzt, Ratgeber für Angehörige von schwerkranken Menschen, Hospiz Österreich 2008