hospiz- und palliative care – abc: Nicht entscheidungsfähiger Patient

"Ein nicht entscheidungsfähiger Patient ist ein Patient, der auf Grund seiner schweren Krankheit oder einer notwendigen medikamentösen Behandlung nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern (z.B. durch Bewusstlosigkeit oder Verwirrtheit)."
"Ein nicht entscheidungsfähiger Patient ist ein Patient, der auf Grund seiner schweren Krankheit oder einer notwendigen medikamentösen Behandlung nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern (z.B. durch Bewusstlosigkeit oder Verwirrtheit)."

Ein nicht entscheidungsfähiger Patient ist ein Patient, der auf Grund seiner schweren Krankheit oder einer notwendigen medikamentösen Behandlung nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern (z.B. durch Bewusstlosigkeit oder Verwirrtheit). Ein Vorsorgebevollmächtigter in Gesundheitsangelegenheiten oder eine Patientenverfügung wären für die ärztliche Entscheidung notwendig und hilfreich.

Vorsorgebevollmächtigter ist Vertrauensperson des Patienten

Ein Vorsorgebevollmächtigter in Gesundheitsangelegenheiten ist eine vom entscheidungsfähigen Patienten eingesetzte Vertrauensperson, die bei Verlust der Entscheidungsfähigkeit (Bewusstlosigkeit, Verwirrtheit) dem Arzt die Wünsche des Betroffenen mitteilt und mit ihm die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten entscheidet.

Vorsorgevollmacht rechtlich verankert

Durch das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 wurde die Vorsorgevollmacht in das bestehende Rechtssystem einbezogen. Nähere Auskünfte bieten der Verein für Sachwalterschaft und die Patientenanwaltschaft bzw. ein Notar oder Rechtsanwalt.

aus: begleiten bis zuletzt, Ratgeber für Angehörige von schwerkranken Menschen, Hospiz Österreich 2008

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