Man unterscheidet zwischen: Sterben lassen durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen (Beispiel: keine Antibiotika bei Lungenentzündung im Sterbeprozess) und Sterben lassen durch Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen (Beispiel: Abschalten eines Beatmungsgerätes im Sterbeprozess).
Die passive Sterbehilfe ist im österreichischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt und erlaubt.
aus: begleiten bis zuletzt, Ratgeber für Angehörige von schwerkranken Menschen, Hospiz Österreich 2008