Das Patientenverfügungs-Gesetz wurde überarbeitet und ist in seiner neuen Fassung seit 16. Jänner 2019 in Österreich in Kraft.
Die wesentlichen Änderungen sind:
A) Verbindliche Patientenverfügung:
- Verlängerung der Gültigkeitsfrist von verbindlichen Patientenverfügungen von fünf auf acht Jahre. Das gilt auch für bereits bestehende verbindliche Patientenverfügungen.
- Eine Erneuerung einer verbindlichen Patientenverfügung braucht keine juristische Belehrung mehr, kann also nur durch einen Arzt/eine Ärztin erfolgen.
- Eine juristische Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung ist künftig auch bei den Erwachsenenschutzvereinen möglich.
B) Alle anderen, nicht verbindlichen Patientenverfügungen:
- Betonung der Gültigkeit nicht verbindlicher Patientenverfügungen:
§ 1 Abs. 2: Im Übrigen ist jede vorliegende Patientenverfügung der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen (§ 8).
§ 9. Eine Patientenverfügung gemäß § 8 ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu berücksichtigen, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die
- Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte,
- wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind,
- wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war,
- inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht,
- wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt und
- wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde.
- Gemäß den Erläuterungen zum Entwurf wird auch der VSD Vorsorgedialog® als eine solche Form der Patientenverfügung genannt.
C) Registrierung einer Patientenverfügung
- Möglichkeit der Speicherung der Patientenverfügungen in ELGA. Eine Speicherung wird voraussichtlich frühestens im Jahr 2020 möglich sein.
- Pflicht der Gesundheitsberufe, in ELGA einzusehen, ob eine Patientenverfügung vorliegt.
D) Sonstiges
- Es wird klargestellt, dass auch bei ausländischen PatientInnen stets österreichisches Recht (auch das Recht der Patientenverfügung) anzuwenden ist.
Unterlagen zum letzten Entwurf samt Erläuterungen:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/ME/ME_00070/index.shtml#tab-Uebersicht
Zusammengestellt von Anna H. Pissarek, Jänner 2019, Dachverband Hospiz Österreich