Mit einer Patientenverfügung wird eine bestimmte medizinische Behandlung vorweg abgelehnt. Diese Erklärung soll für den Fall gelten, dass sich der Patient nicht mehr wirksam äußern kann, sei es, weil er nicht mehr reden und auch sonst nicht mehr kommunizieren kann, sei es, weil er nicht mehr über die notwendigen geistigen Kapazitäten verfügt.
Für die Patientenverfügung sieht das Gesetz zwei Varianten vor:
A) Verbindliche Patientenverfügung
Verlängerung der Gültigkeitsfrist von verbindlichen Patientenverfügungen von fünf auf acht Jahre. Das gilt auch für bereits bestehende verbindliche Patientenverfügungen.
Eine Erneuerung einer verbindlichen Patientenverfügung braucht keine juristische Belehrung mehr, kann also nur durch einen Arzt/eine Ärztin erfolgen.
Eine juristische Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung ist künftig auch bei den Erwachsenenschutzvereinen möglich.
B) Andere Patientenverfügungen:
Bei allen anderen Formen der Patientenverfügung (das umfasst auch die vor der Novelle „beachtliche“ genannten Patientenverfügung) wird betont:
§ 1 Abs. 2: Im Übrigen ist jede vorliegende Patientenverfügung der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen (§ 8).
§ 9. Eine Patientenverfügung gemäß § 8 ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu berücksichtigen, je mehr sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte,
2. wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind,
3. wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war,
4. inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht,
5. wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt und
6. wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde.
Hinweis: In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle wird auch der VSD Vorsorgedialog® als eine solche Form der Patientenverfügung genannt.
C) Registrierung einer Patientenverfügung
Möglichkeit der Speicherung der Patientenverfügungen in ELGA. Eine Speicherung wird in absehbarer Zeit möglich sein.
Neu ist die Pflicht der Gesundheitsberufe, in ELGA einzusehen, ob eine Patientenverfügung vorliegt.
Auf der Website des Dachverbandes Hospiz Österreich finden Sie unter folgendem Link alle aktuellen Formulare und weitere Informationen zum Download: